Allgemeine Bestimmungen der Hotellerie aus dem Jahr 2006
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (nachfolgend „AGBH 2006“ genannt) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23.09.1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber Individualvereinbarungen subsidiär.
2.1 Begriffsdefinition:
„Beherberger“: ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt. „Gast“: ist eine natürliche Person, die eine Unterkunft nutzt. Der Gast ist in der Regel auch Vertragspartner. Gäste sind auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner reisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc.). „Vertragspartner“: ist eine natürliche oder juristische Person im In- oder Ausland, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Verbraucher“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Consumer Protection Act 1979 in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“ ist der zwischen dem Beherbergungsbetrieb und dem Vertragspartner geschlossene Vertrag, dessen Inhalt nachfolgend näher geregelt wird.
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn der Adressat sie unter normalen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. Der Beherberger ist in diesem Fall verpflichtet, dem Vertragspartner vor Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners die erforderliche Anzahlung mitzuteilen. Stimmt der Vertragspartner der Anzahlung zu (schriftlich oder mündlich), kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Zustimmungserklärung über die Zahlung der Anzahlung durch den Vertragspartner an den Beherbergungsbetrieb zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens bis zu dem in der Buchungsbestätigung für die Unterkunft genannten Termin zu leisten. Die Kosten der Geldtransaktion (zB Überweisungsgebühren) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen des Kartenunternehmens.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung des vereinbarten Honorars.
4.1 Soweit der Beherbergungsbetrieb keine andere Bezugszeit anbietet, hat der Vertragspartner das Recht, die gemieteten Zimmer ab 15.00 Uhr des vereinbarten Tages („Anreisetag“) zu beziehen.
4.2 Bei erstmaliger Inanspruchnahme eines Zimmers vor 06:00 Uhr gilt die vorangegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Zimmer sind vom Vertragspartner am Abreisetag bis 11.00 Uhr freizugeben. Der Beherberger ist berechtigt, bei nicht fristgerechter Räumung der gemieteten Zimmer einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
Rücktritt durch den Beherbergungsbetrieb
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und hat der Vertragspartner die Anzahlung nicht fristgerecht geleistet, so kann der Beherberger ohne Nachfristsetzung vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Erscheint der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages nicht, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, es wurde eine spätere Ankunftszeit vereinbart.
5.3 Hat der Vertragspartner jedoch eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, bleiben die Zimmer bis längstens 12:00 Uhr des auf den vereinbarten Anreisetag folgenden Tages reserviert. Bei Vorauszahlungen von mehr als vier Tagen endet die Beherbergungspflicht am vierten Tag um 18.00 Uhr, wobei der Anreisetag als erster Tag gezählt wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Anreisetag bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag aus sachlich gerechtfertigtem Grund, soweit nichts anderes vereinbart ist, durch einseitige Erklärung durch den Beherberger gekündigt werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner - Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Zahlung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung des Vertragspartners aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des Geltungsbereichs von § 5.5. Ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners ist nur mit folgenden Stornogebühren möglich:
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, insbesondere wenn die Abweichung unerheblich und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung liegt beispielsweise vor, wenn das/die Zimmer unbenutzbar geworden ist/sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder andere wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt erfordern.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für die Ersatzunterkunft gehen zu Lasten des Beherbergers.
7.1 Mit Abschluss des Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf übliche Benutzung der gemieteten Zimmer, der den Gästen normalerweise ohne besondere Bedingungen zugänglichen Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes und auf übliche Bewirtschaftung. Der Vertragspartner hat seine Rechte nach Maßgabe etwaiger Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens bei Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die durch gesonderte Inanspruchnahme von Leistungen durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen anzunehmen. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Möglichkeit zum jeweiligen Tageskurs in Zahlung genommen. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel, trägt der Vertragspartner alle damit verbundenen Kosten, wie Rückfragen bei Kreditkartenunternehmen, Telegramme etc.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger für alle Schäden, die er oder der Gast oder andere Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers in Anspruch nehmen, verursachen.
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Zahlung des vereinbarten Entgelts oder gerät er in Zahlungsverzug, steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB und das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an eingebrachten Sachen zu Vertragspartner oder der Gast. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger auch zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstige Auslagen des Vertragspartners und für etwaige Schadensersatzansprüche jeder Art zu.
9.2 Wird die Leistung im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20.00 Uhr und vor 6.00 Uhr) gewünscht, so ist der Beherberger berechtigt, ein Sonderentgelt zu verlangen. Diese Sondergebühr muss jedoch auf der Zimmerpreistafel ausgewiesen werden. Der Beherbergungsbetrieb kann diese Leistungen erbringen auch aus betrieblichen Gründen ablehnen.
9.3 Der Beherberger hat das Recht auf jederzeitige Abrechnung oder Zwischenabrechnung seiner Leistungen.
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Kennzeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt enthalten sind, sind beispielhaft:
a) Besondere Beherbergungsleistungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie z. B. Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garage etc.;
b) Für die Bereitstellung von Zusatzbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für eingebrachte Sachen des Vertragspartners. Der Beherberger haftet nur, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger beauftragten Personen übergeben oder an einen von ihnen bestimmten oder zu diesem Zweck bestimmten Ort verbracht worden sind. Kann der Beherberger den Nachweis nicht erbringen, haftet der Beherberger für eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der ein- und ausreisenden Personen. Gemäß § 970 Abs. 1 ABGB haftet der Beherberger bis zur Höhe der im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und sonstigen Unternehmer in der gegenwärtig geltenden Fassung festgelegten Höhe. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger von jeglicher Haftung befreit. Der Höhe nach ist eine etwaige Haftung des Beherbergers maximal auf die Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Der Beherberger haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Ist der Vertragspartner Unternehmer, ist die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Mangels. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangener Gewinn werden in keinem Fall ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zur Höhe von derzeit € 550,00. Für darüber hinausgehende Schäden haftet der Beherberger nur, wenn er diese Gegenstände in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder wenn der Schaden von ihm oder einem seiner Leute verursacht wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt entsprechend.
11.4 Der Beherberger kann die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren verweigern, wenn die Sachen wesentlich wertvoller sind als die Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes.
11.5 In jedem Fall der übernommenen Verwahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den Beherbergungsbetrieb nicht unverzüglich über den eingetretenen Schaden informiert. Darüber hinaus sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; andernfalls erlischt das Recht.
12.1 Ist der Vertragspartner Verbraucher, ist die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner Unternehmer, haftet der Beherberger nicht für leichte und grobe Fahrlässigkeit. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Mangels. Folgeschäden, immaterieller oder indirekter Schaden sowie entgangener Gewinn nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet seine Grenze jeweils in der Höhe des Treuhandzinses.
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und ggf. gegen besonderes Entgelt in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu halten oder zu beaufsichtigen oder auf eigene Kosten durch geeignete Dritte halten oder beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, muss über eine entsprechende Tierhaftpflichtversicherung oder Privathaftpflichtversicherung verfügen, die auch mögliche Schäden durch Tiere abdeckt. Die entsprechende Versicherung ist auf Verlangen des Beherbergers nachzuweisen.
13.4 Der Vertragspartner bzw. dessen Versicherer haften dem Beherberger gegenüber als Gesamtschuldner für Schäden, die durch mitgebrachte Tiere verursacht werden. Der Schaden umfasst insbesondere auch solche Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger an Dritte zu erbringen hat.
13.5 Tiere sind in den Salons, Gesellschaftsräumen, Restauranträumen und Wellnessbereichen nicht erlaubt.
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltes. Kündigt der Vertragspartner rechtzeitig seinen Verlängerungswunsch an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Der Beherbergungsbetrieb ist hierzu nicht verpflichtet.
14.2 Kann der Vertragspartner den Beherbergungsbetrieb am Tag der Abreise nicht verlassen, weil unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z. B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) alle Abreisemöglichkeiten unmöglich machen oder nicht genutzt werden können, verlängert sich der Beherbergungsvertrag automatisch um die Dauer von die Unmöglichkeit der Abreise. Eine Ermäßigung des Entgelts für diese Zeit ist nur möglich, wenn der Vertragspartner die Leistungen des Beherbergungsbetriebes aufgrund der außergewöhnlichen Wetterlage nicht vollumfänglich nutzen kann. Der Beherbergungsbetrieb ist berechtigt in der Nebensaison mindestens die Vergütung zu verlangen, die dem üblicherweise berechneten Preis entspricht.
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, endet er mit Ablauf der Zeit.
15.2 Bei vorzeitiger Abreise des Vertragspartners ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird anrechnen, was er durch die Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebotes erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Zimmer erlangt hat. Eine Einsparung liegt nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten der Beherbergungsbetrieb voll ausgelastet ist und die Räumlichkeiten aufgrund der Kündigung des Vertragspartners anderweitig vermietet werden können. Die Beweislast für die Einsparungen trägt der Vertragspartner.
15.3 Der Vertrag mit dem Beherberger endet mit dem Tod eines Gastes.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, können die Vertragsparteien den Vertrag bis zum dritten Tag vor dem beabsichtigten Vertragsende, 10.00 Uhr kündigen.
15.5 Der Beherbergungsbetrieb ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen, insbesondere wenn der Vertragspartner oder der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den anderen Gästen, dem Eigentümer, seinen Leuten oder im Beherbergungsbetrieb lebenden Dritten das Zusammenleben verleidet oder gegen diese Personen vorgeht eine strafbare Handlung des Eigentums, der Sittlichkeit oder der körperlichen Unversehrtheit;
b) von einer ansteckenden oder über die Beherbergungszeit hinausgehenden oder sonst pflegebedürftigen Krankheit befallen ist;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist (3 Tage) bezahlt.
15.6 Wird die Vertragserfüllung durch ein der höheren Gewalt zuzurechnendes Ereignis (z. B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc.) unmöglich, so kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist auflösen Kündigung, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Verpflichtung zur Beherbergung ist befreit. Etwaige Schadensersatzansprüche etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, wird der Beherberger auf Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Bei Gefahr im Verzug wird der Beherberger auch ohne besonderen Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen, insbesondere wenn dies erforderlich ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast entscheidungsunfähig oder die Angehörigen des Gastes nicht erreichbar sind, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Betreuungsmaßnahmen endet in dem Zeitpunkt, in dem der Gast entscheidungsfähig ist oder die Erkrankung den Angehörigen mitgeteilt wurde.
16.3 Der Beherberger hat Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner und den Gast oder im Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger, insbesondere für folgende Kosten:
a) Offene Heilkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Hilfsmittel
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettzeug und Bettausstattung, ansonsten zur Desinfektion oder gründlichen Reinigung aller dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Tod verunreinigt oder beschädigt wurden,
e) Raummiete, soweit das Zimmer vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich etwaiger Tage, an denen die Räume wegen Desinfektion, Räumung o.ä. unbenutzbar sind,
f) sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem sich der Beherbergungsbetrieb befindet.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ) sowie des UN-Kaufrechts.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Geschäftsverkehr der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger auch berechtigt ist, seine Rechte an jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner abgeschlossen, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, können Klagen gegen den Verbraucher nur an dessen Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Arbeitsplatz erhoben werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner geschlossen, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz hat, ist dieser für den örtlich und sachlich maßgebend Für Klagen gegen den Wohnsitz des Verbrauchers ist das sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
18.1 Soweit die vorstehenden Regelungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt eine Frist mit der Ablieferung des die Frist anordnenden Schriftstücks beim Vertragspartner, der die Frist einzuhalten hat. Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt wird, wird der Tag, in dem der Zeitpunkt oder das Ereignis eintritt, nach dem sich der Fristbeginn richten sollte, nicht mitgerechnet. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf den Wochen- oder Monatstag, der durch seinen Namen oder seine Nummer dem Tag entspricht, ab dem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag im Monat, ist der letzte Tag in diesem Monat maßgebend.
18.2 Erklärungen müssen am letzten Tag der Frist (24.00 Uhr) beim anderen Vertragspartner eingehen.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Vertragspartners aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
19. Die angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Abgaben und Steuern und sind daher freibleibend. Ändern sich die gesetzlichen Abgaben und Steuern, d.h Die Hotel Wulfenia GmbH ist berechtigt und verpflichtet, die Preise jederzeit zu erhöhen oder zu senken.